Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen Friedberger Tafel, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V. und hat seinen Sitz in Friedberg.

§ 2 Zweck des Vereins

Die Friedberger Tafel verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfebedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 und 2 der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Die Verteilung von nicht mehr benötigten, aber noch verwendungsfähigen Nahrungsmitteln und Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauches an Bedürftige, insbesondere Empfänger der Grundsicherung, Empfänger von Sozialgeld, Hartz VI-Empfänger, Hartz IV-Aufstocker und Empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

2. Er ist weder politisch noch konfessionell gebunden. Die Tätigkeit erfolgt ohne jegliches Streben nach Gewinn. Deckungsbeiträge zu den entstehenden Kosten können gegebenenfalls von den Begünstigten entgegengenommen werden.

3. Öffentlichkeitsarbeit in Form von Publikationen und Erklärungen, die auf diesen Problembereich besonders hinweisen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie jede juristische Person. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(2) Der Verein führt: Aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. – Die aktiven Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit im Verein; sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und können nach 6 monatiger Mitgliedschaft gewählt werden.

– Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell; sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und können nicht gewählt werden.
– Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein:

– Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zu Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist.

– Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen eines schuldhaft groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
c) wegen unehrenhafter Handlungen

(4) Die Mitgliedsbeiträge werden in Form von Jahresbeiträgen erhoben, deren Höhe und Datum der Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand,
– der Aufsichtsrat,
– der Beirat.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 höchstens 9 Mitgliedern des Vereins. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder sollen aktiv im Verein mitarbeiten. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats sein.

(2) Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende sowie die/der Schatzmeister/in bilden den geschäftsführenden Vorstand und werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinschaftlich zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Die weiteren Vorstandsmitglieder können im Block oder auch einzeln aufgabenbezogen gewählt werden. Aus dem Vorstand wird ein Mitglied zum Schriftführer bestimmt. (siehe § 6 Absatz 2)

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 5.000 EUR übersteigen, bedürfen eines Beschlusses des Gesamtvorstands und der Genehmigung des Aufsichtsrates.

(4) Mindestens zwei Mal im Jahr hat der Vorstand den Aufsichtsrat in einer gemeinsamen Sitzung von seinen Tätigkeiten zu informieren. (5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftsverpflichtet.

(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Gesamtvorstand ein Vereinsmitglied in den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Darin erfolgt eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit des Vorstands.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat insbesondere die Aufgaben:

a. den Verein zu leiten und über fachliche, wirtschaftliche und finanzpolitische Fragen zu entscheiden;
b. den Verein öffentlich zu repräsentieren;
c. Vorschläge zur strategischen Ausrichtung des Vereins zu erarbeiten;
d. die Budgetplanung und den Jahresabschluss aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen;
e. einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen;
f. die Kassenprüfer bei der Prüfung der Kassengeschäfte zu unterstützen und g. sich um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat zu bemühen.
h. der Mitgliederversammlung die Budgetplanung und den geprüften Jahresabschluss zur Genehmigung und Feststellung vorzulegen;
i. der Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Vorstands sowie die Jahresberichte des Aufsichtsrats vorzulegen.

(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es
beschließt und wenn es der Aufsichtsrat genehmigt oder wenn ein 1/5 der aktiven Mitglieder es unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich (auch durch Fax und E-Mail) verlangt.
Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert (§ 36 BGB).

(2) Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher versandt werden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich (auch durch Fax und E-Mail) vorliegen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. (4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn 1/5 der erschienenen Mitglieder dies verlangt. Das gleiche gilt für Wahlen, wenn 2 Mitglieder geheime Wahl verlangen oder 2 Kandidatenzur Wahl stehen.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse zu umfassen hat und vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben:

a. Den Vereinszweck festzulegen;
b. die Vorstandsmitglieder zu wählen, einschließlich des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und des/der Schatzmeister/in;
c. die Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen;
d. die Kassenprüfer zu wählen;
e. die Mitglieder des Vorstands nach Anhörung des Aufsichtsrates vorzeitig abzuberufen;
f. die Mitglieder des Aufsichtsrates vorzeitig abzuberufen;
g. den Jahresbericht des Vorstands über die Tätigkeit des Vereins sowie den Jahresbericht des Aufsichtsrates über die Tätigkeit des Aufsichtsrates entgegenzunehmen;
h. den geprüften Jahresabschluss zu genehmigen und damit festzustellen;
i. über Ehrenmitgliedschaften in den Vereinsorganen zu entscheiden;
j. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins zu beschließen;
k. auf Antrag einen Ehrenvorsitzenden/eine Ehrenvorsitzende zu wählen.

§ 9 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3, maximal 4 Mitgliedern des Vereins. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Hinzu treten die/die von der Mitgliederversammlung gewählten Ehrenvorsitzenden. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt mit einer Frist von 3 Monaten niederlegen. Die Niederlegung ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären. Die Wiederwahl des Aufsichtsrates ist möglich. Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein und müssen mindestens seit 10 Jahren ununterbrochen Mitglied des Vereines gewesen sein.

(2) Der Aufsichtsrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Aufsichtsratsvorsitzenden.   Stimmrechtsübertragungen sind möglich, jedoch nur auf Mitglieder des Aufsichtsrates.

(3) In den Sitzungen des Aufsichtsrates haben alle Vorstandsmitglieder ein Anwesenheits –und Rederecht, aber kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Vorstands sind von den Sitzungen des Aufsichtsrates zu unterrichten. Sie können aus wichtigem Grund durch Beschluss des Aufsichtsrates von der Teilnahme ausgeschlossen werden. (4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds kann der Aufsichtsrat ein Vereinsmitglied in den Aufsichtsrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Darin erfolgt eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit des Vorstands.

§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat kontrolliert und berät den Vorstand.
(2) Der Aufsichtsrat hat insbesondere die Aufgaben:

a. sich um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bei der Ausführung seiner Überwachungspflichten mit dem Vorstand zu bemühen;
b. die Budgetplanung, den Jahresabschluss sowie die Jahresberichte vom Vorstand zu prüfen;
c. wenn er dies für erforderlich hält, einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer auszuwählen und mit der Prüfung des Jahresabschlusses zu beauftragen;
d. einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Aufsichtsrates zu erstellen;
e. die zustimmungspflichtigen Geschäfte des Vorstandes festzulegen;
f. der Mitgliederversammlung Kandidaten für die Wahl der Vorstandsmitglieder vorzuschlagen und g. die Umsetzung der strategischen Ausrichtung des Vereins und der Vergaberichtlinien zu überwachen.

(3) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die weiteres regelt.

§ 11 Beiräte

Der Vorstand kann bis zu 3 Beiräte bestimmen, die diesen bei dessen Arbeit unterstützen und beraten. Die Beiratsmitglieder nehmen an Vorstandsitzungen teil und haben Rede-,
aber kein Stimmrecht. Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung die Beiräte namentlich bekannt.

§ 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die jährliche Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins erfolgt durch 2 Prüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Bücher sind möglichst von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu führen und die Ordnungsmäßigkeit derselben zu bescheinigen. Ein Prüfbericht ist dem Vorstand jährlich 6 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, der diesen in die Mitgliederversammlung einbringt.

§ 13 Sicherung des mildtätigen Zwecks

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen ausschließlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen für Reiseund sonstige Kosten im Auftrage des Vereins werden gegen Kostennachweis erstattet. Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

1a) Auslagen für Reise-, Übernachtungs- und sonstige Kosten im Auftrag des Vereins werden gegen Kostennachweis voll erstattet, sofern öffentliche Verkehrsmittel benutzt
werden.

1b) Für die Gestellung eines eigenen PKW für vom Vorstand genehmigte Reisen bzw. für angeordnete Fahrten im Tafelbetrieb können die steuerlichen Pauschalsätze gemäß
Vorlage eines Fahrtenbuch-Eintrags erstattet werden.

1c) Für notwendige Repräsentationsausgaben stehen dem Vorstand gegen Nachweis jährlich bis EUR 500 zur Verfügung. Falls die mit dieser Regelung verbundenen Kosten
nicht mehr aufgebracht werden können, wird der Vorstand der Mitgliederversammlung eine neue Regelung vorlegen.

(3) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer und darüber hinaus notwendiges Hilfspersonal angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht. Dies können auch Vereinsmitglieder sein.

(4) Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu führen.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband Deutsche Tafel e.V., der es unmittelbar
und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§14 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jederzeit an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand muss diese Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzen.

(2) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt war.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor deren in Kraft treten dem Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.

Friedberg 7. Mai 2015
Genehmigt durch die Mitgliederversammlung.

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